Art 6 UN-K
§§ 932 ff ABGB:
Das UN-Kaufrecht kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, hängt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht.