§ 182a ZPO
§ 1042 ABGB:
§ 182 ZPO hat nicht nur die frühere stRsp zur "Überraschungsentscheidung" in das Gesetz aufgenommen; mit dieser Norm wurden vielmehr die Pflichten der Gerichte erweitert, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die "von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht" wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das ProzessG, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das ProzessG den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.