§ 27 Abs 3 MRG
§§ 1000 und 1480 ABGB:
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.