§§ 94 und 97 ABGB
§ 382e EO:
Auch eine langjährige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern (und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gewährung von Naturalunterhalt in einem Teilbereich. Daraus kann - außer bei Vorliegen besonderer Umstände - nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen Übung und unabhängig von Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gatten ein Geldunterhaltsanspruch in dieser Höhe bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grundsätzen zu bemessen ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt.