§§ 970 ff und 1295 ff ABGB:
Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Daher erschöpft sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er "be-
Seite 107
§§ 970 ff und 1295 ff ABGB:
Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Daher erschöpft sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er "be-
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