Die Auslagerung der Abfertigung auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) schuf eine neue Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Beitragsrecht der Sozialversicherung (SV) (im Wege der Krankenversicherungsträger erfolgt nämlich die Beitragsabfuhr) und dem Arbeitsrecht (der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung gegenüber der BV-Kasse ist eine Arbeitsrechtssache). Interessant ist nun der Fall, dass bei der Abfuhr nachträglich Beitragsgrundlagen korrigiert werden, obwohl die BV-Kasse bereits eine (höhere) Abfertigung ausbezahlt hat. Thema dieser Untersuchung ist die Frage, nach Maßgabe welcher Rechtsvorschriften bzw unter welchen Voraussetzungen der Dienstgeber (DG) Beiträge rückfordern kann.