§§ 176, 177, 178 und 179 StPO:
Aus § 177 Abs 2 StPO kann nicht mittels Umkehrschlusses abgeleitet werden, dass eine Vernehmung des Festgenommenen durch die Sicherheitsbehörden bei Festnahme auf richterliche Anordnung unzulässig wäre. Die zur Einlieferung beim Gericht vorgesehene Maxi-