§§ 1151 ff ABGB:
Grundsätzlich ist hoch qualifizierten Berufsfußballern ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Es umfasst allerdings nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft muss aber jedenfalls ermöglicht werden.