§ 65 GBG
§ 169 ZPO:
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend, ihr kommt nur bei der Sachentscheidung materiellrechtliche Bedeutung zu. Im Verfahren über die Löschung einer Streitanmerkung lässt eine solche Vereinbarung Zweifel zu, ob der Kläger von seiner Klage iSv § 65 GBG absteht. Die Löschung der Anmerkung ist daher nur mit Zustimmung der kl Partei oder aber nach Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Hypothekarklage möglich.