§ 8 VerG 2002
§ 42 Abs 1 JN:
Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses sowie über Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entspringen aus dem Vereinsverhältnis und sind daher vor Anrufung des Gerichts vor der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung geltend zu machen.