§§ 1489 und 1494 ABGB:
Die nach stRsp und hL durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an. Damit soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten bis zum Eintritt der Verjährung hinzuhalten.