§ 331 EO
§§ 604 ff ABGB:
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-)Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht an sich, dessen Veräußerung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pfändung als Ganzes - zu Recht - abgelehnt wird.