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Schutzbereich des § 207b StGB

RechtsprechungStrafsachenJBl 2008, 803 Heft 12 v. 1.12.2008

§§ 28, 206, 207 und 207b StGB:

In den Schutzbereich des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b StGB sind prinzipiell auch unmündige Personen einzubeziehen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB wird jedoch § 207b StGB auf Grund von Subsidiarität verdrängt.

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