§§ 28, 206, 207 und 207b StGB:
In den Schutzbereich des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b StGB sind prinzipiell auch unmündige Personen einzubeziehen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB wird jedoch § 207b StGB auf Grund von Subsidiarität verdrängt.