§§ 6 und 8 Abs 6 FLAG
Art 7 und 144 B-VG:
Die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit obliegt dem Bundessozialamt aufgrund ärztlicher Gutachten.
§§ 6 und 8 Abs 6 FLAG
Art 7 und 144 B-VG:
Die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit obliegt dem Bundessozialamt aufgrund ärztlicher Gutachten.