§ 810 ABGB
§§ 172 f AußStrG:
Die erbantrittserklärten Erben haben ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB). Diese Befugnisse kommen ihnen nunmehr ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu; zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient jetzt aber eine gem § 172 AußStrG vom Gerichtskommissär auf Antrag nach der Aktenlage auszustellende Amtsbestätigung, wobei diesem von § 173 Abs 2 AußStrG auch aufgetragen wird, durch Änderung der Verhältnisse überholte Bestätigungen (wieder) "abzufordern". Aus den insoweit klaren Gesetzeswortlauten folgt, dass nachträgliche Änderungen - wozu auch das Neuhinzukommen allfälliger ihrerseits vertretungsbefugter Erbansprecher zu zählen ist - grundsätzlich auch zu einer Änderung der Art der Vertretung und unter Umständen damit auch der Person des Vertretungsbefugten der Verlassenschaft führen können und es dem Verlassenschaftsgericht sodann obliegt, diesbezüglich erforderlichenfalls "anderes anzuordnen". Demgemäß sieht auch § 173 Abs 1 AußStrG iVm den Gesetzesmaterialien ausdrücklich vor, dass im Fall der Uneinigkeit "erforderlichenfalls mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vorzugehen" ist.