§§ 81 ff EheG; § 830 ABGB:
Eine rechtskräftige Entscheidung über eine Teilungsklage betreffend die im Miteigentum von Ehegatten stehende Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, schließt eine Einbeziehung dieser Ehewohnung in ein anschließendes Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG nicht aus.