Die grundbücherliche Eigentumsvormerkung oder Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung schließt zwar sogenannte Zwischeneintragungen dritter Erwerber nicht aus, doch sind diese im Falle der Vormerkungsrechtfertigung bzw des Anspruchs im angemerkten Rang grundsätzlich löschbar. Nicht löschbar war allerdings nach bisheriger Rsp die zwischenzeitige Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung, sofern der Gläubiger aus einem älteren Pfandrecht Exekution führte. Der 5. Senat nimmt nunmehr aber generell Löschbarkeit der Versteigerungsanmerkung an, wenn der seit der EO-Novelle 2000 mögliche bücherliche Hinweis auf die Exekutionsführung aus einem bestehenden Pfandrecht (§ 137 Abs 1 Satz 3 EO) fehlt. Dieser Beitrag legt zunächst dar, dass die Vormerkung die Sachenrechtslage grundlegend anders gestaltet als die Ranganmerkung und dass das auch eine Verschiedenbehandlung zwischenzeitig eingeleiteter Versteigerungsverfahren erfordert. Der zweite Teil erörtert grundbuchs- und exekutionsrechtliche Folgefragen dieser differenzierenden Behandlung und versucht, eine Alternative zur unbedingten Löschung der Versteigerungsanmerkung wegen Fehlens des bücherlichen Hinweises gem § 137 Abs 1 Satz 3 EO aufzuzeigen.