§ 483 ZPO; §§ 863 und 1002 ff ABGB:
Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist eine Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt.
§ 483 ZPO; §§ 863 und 1002 ff ABGB:
Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist eine Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt.