§ 932 Abs 4 ABGB:
Auch nach der neuen Rechtslage ist die „Unverhältnismäßigkeit“ der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ“ im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut“ und gewichtiger. Die vom Gesetzgeber in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung können nicht übertragen werden.