§§ 291a ff EO; § 140 ABGB:
Im Rahmen der vom Gericht nach § 291b EO zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sich sein Ehepartner oder Lebensgefährte an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen deutlich.