Ein Hauptgesellschafter, der mindestens 90 % des Grundkapitals hält, kann nach dem neuen Gesellschafter-Ausschlussgesetz die Minderheitsgesellschafter gegen eine angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft ausschließen. Die Ermittlung der Abfindung ist in der Praxis regelmäßig die Schlüsselfrage und erfolgte bisher im Regelfall durch die Bewertung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Ob für die Festlegung dieses Anspruchs auch auf am Markt tatsächlich erzielte Preise zurückgegriffen werden kann, ist strittig und Gegenstand dieses Beitrags.