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Sicherungszession künftiger Forderungen / Drittschuldnerverständigung und Buchvermerk gleichwertig

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 379 Heft 6 v. 14.6.2007

§§ 427, 452 und 1392 ff ABGB; §§ 24 und 81 f KO:

Mietzinsforderungen entstehen mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit. Auch wenn der Bestandvertrag schon geschlossen wurde, lassen sich somit die daraus entspringenden, künftige Mietzinsperioden betreffenden Mietzinsforderungen als künftige Forderungen qualifizieren.

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