§§ 427, 452 und 1392 ff ABGB; §§ 24 und 81 f KO:
Mietzinsforderungen entstehen mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit. Auch wenn der Bestandvertrag schon geschlossen wurde, lassen sich somit die daraus entspringenden, künftige Mietzinsperioden betreffenden Mietzinsforderungen als künftige Forderungen qualifizieren.