Der Rechtsformwechsel zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandels- sowie den eingetragenen Erwerbsgesellschaften war wegen der unterschiedlichen Eigentumsstruktur schon nach altem Recht nicht unproblematisch, wenngleich eine hM und Rsp hier einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel ebenso anerkannt hatten, wie er etwa im Verhältnis unter den Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften von vornherein außer Zweifel stand. Das UGB hat die Problematik in dreifacher Weise verschärft: Zum einen wird den eingetragenen Personengesellschaften nun ausdrücklich die Rechtsfähigkeit zuerkannt, zum Zweiten der zwangsweise Rechtsformwechsel jetzt an einen klaren und relativ niedrigen Schwellenwert geknüpft, drittens schließlich der spezielle Fall des Übergangs von der Vorgesellschaft zur OG eigens geregelt, wobei aber die gesetzessprachliche Aussage zu den hier einschlägigen Fällen uneinheitlich und unpräzise ist.