§ 8 VerG:
Die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs 1 VerG beginnt erst dann zu laufen, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung leistet.
Eine Statutenbestimmung, wonach von jeder Streitpartei jeweils zwei ordentliche Vereinsmitglieder als „Schiedsrichter“ zu benennen sind, die ihrerseits ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, bewirkt keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, die eine Unzumutbarkeit der Anrufung dieser Schlichtungsinstanz zur Folge hätte.