§§ 127, 146, 147 Abs 1 Z 1 und § 241e Abs 1 StGB:
Wird die entfremdete Kreditkarte zur Begehung eines Betrugs verwendet, so verdrängt die Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das Delikt nach § 241e Abs 1 StGB.
Wird hingegen die entfremdete Kreditkarte zur Erlangung von Leistungen aus einem Automaten verwendet, so besteht echte Konkurrenz zwischen § 127 StGB und § 241e Abs 1 StGB.