§§ 6 und 28 KSchG; §§ 1 ff MRG; §§ 1090 ff ABGB:
Zur Angemessenheit der angebotenen Konventionalstrafe bei einer Unterlassungserklärung.
Grundsätzlich ist Verwender von AGB iSd § 28 KSchG nur derjenige, der Partei des Vertrages ist. Ausnahmsweise kann aber auch ein Vertreter einer Partei Verwender sein, wenn er an der Einbeziehung der AGB ein erhebliches Eigeninteresse hat. Auch eine arbeitsteilige Tätigkeit zwischen Machtgeber und Machthaber kann beide zu Verwendern der AGB machen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter - wie hier der Hausverwalter - Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden.