§ 2 Abs 2, 3 und 4, §§ 7, 24, 24a und 51 Abs 20 PKG; RL 2003/41/EG ; Art 5 StGG; Art 1 1. ZP MRK; Art 7 und 140 B-VG:
Gesetzliche Maßnahmen, die einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändern, greifen schon deshalb in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein - unabhängig von der Qualifikation einer Vermögensanwartschaft als Eigentumsrecht.