RA Dr. Michael Rami ist in den Juristischen Blättern (Heft 9, September 2007) der von mir - im Einklang mit Fabrizy, Foregger, Bertel, Venier und Schwaighofer - vertretenen Rechtsauffassung, dass es zulässig sei, sich in einem wegen übler Nachrede nach § 111 StGB geführten Strafverfahren noch in der Schuldberufung auf den Wahrheitsbeweis zu berufen, entgegengetreten.