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Replik zu Rami, JBl 2007, 569 ff

KorrespondenzDr. Adrian Eugen HollaenderJBl 2007, 813 Heft 12 v. 1.12.2007

RA Dr. Michael Rami ist in den Juristischen Blättern (Heft 9, September 2007) der von mir - im Einklang mit Fabrizy, Foregger, Bertel, Venier und Schwaighofer - vertretenen Rechtsauffassung, dass es zulässig sei, sich in einem wegen übler Nachrede nach § 111 StGB geführten Strafverfahren noch in der Schuldberufung auf den Wahrheitsbeweis zu berufen, entgegengetreten.

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