Verordnung (EG) Nr 805/2004 ABl L 143/15 (EuVTVO):
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) bestätigt wurde, wird in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.