§ 6 MaklerG
§§ 1267 ff ABGB:
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft - bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des jeweiligen Falls - adäquat kausal (mit-)verursachte. Auf diesem Boden ist im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gem § 6 Abs 2 MaklerG provisionsbegründend.