§ 758 ABGB:
Das Vorausvermächtnis des Wohnrechts geht nicht dadurch verloren, dass ein Ehegatte vor seinem Tod den anderen durch feindseliges und gewaltsames Verhalten zum Verlassen der Ehewohnung veranlasst hat.
§ 758 ABGB:
Das Vorausvermächtnis des Wohnrechts geht nicht dadurch verloren, dass ein Ehegatte vor seinem Tod den anderen durch feindseliges und gewaltsames Verhalten zum Verlassen der Ehewohnung veranlasst hat.