§§ 710, 901, 914, 920 und 938 ABGB:
Die auf unbegrenzte Dauer übernommene Verpflichtung der Geschenknehmerin, auf einer geschenkten Liegenschaft ein Erholungsheim zu betreiben, kann wegen Unzumutbarkeit oder Unerschwinglichkeit erlöschen, wenn der Wert des Geschenks durch die Aufwendungen für dessen Erhaltung und Betrieb überstiegen wird.