Art 23 EuGVVO:
Das Schriftformerfordernis des Art 23 EuGVVO ist nicht jedenfalls im Sinne einer „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen.
Paraphierung der Fußzeile einer Vereinbarung, in der auf die AGB eines Teils und den Gerichtsstand deutlich hingewiesen ist, kann für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung hinreichen.