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Keine gerichtliche Diversion in Jugendstrafsachen bei Todesfolge

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 601 Heft 9 v. 14.9.2006

§ 4 Abs 2 Z 2 und § 7 Abs 1 JGG:

Das allgemeine Diversionsverbot in Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, gilt auch bei Diversion durch das Gericht in Jugendstrafsachen.

Der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG kann im Gegensatz dazu selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden.

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