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Folgenschwerer Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 603 Heft 9 v. 14.9.2006

§§ 46 und 53 Abs 1 StGB:

Nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind neuerlich 15 Jahre zu verbüßen, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.

OGH 28. 4. 2005, 13 Os 132, 133/04 (LG Graz 15. 3. 2004, 3 Ns 56/04i)

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