§ 1435 ABGB:
Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen. Die Beweislast für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt sowie für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung trifft hingegen dessen Gegner ebenso wie dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelt wurde.