Im Hinblick auf die durch die Aufnahme biometrischer Daten gestiegenen Herstellungskosten der Reisepässe steht die Rechtsfrage im Raum, welche Gebietskörperschaft - gemessen am Verständnis des §2 F-VG - diesen Aufwand zu tragen hat, der Bund1) oder die Länder bzw die Statutarstädte bzw die Städte Leoben und Schwechat2). Ausgehend von der Judikatur des VfGH wird hier die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Herstellungskosten für Reisepässe um konkreten Sachaufwand iSd §2 F-VG handelt, den der Bund zu tragen hat. Dieser Aufwand wird auch von der Erstattungsnorm des §14 TP9 Abs5 GebG - auf Grund deren Genesis - nicht tangiert.