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Hochsicherheitsreisepässe und Kostentragung iSd §2 F-VG*)*) Teile dieses Beitrages beruhen auf einem vom Verfasser erstellten Rechtsgutachten.

AufsätzeUniv.-Prof. Mag. Dr. Otto TaucherJBl 2006, 545 Heft 9 v. 14.9.2006

Im Hinblick auf die durch die Aufnahme biometrischer Daten gestiegenen Herstellungskosten der Reisepässe steht die Rechtsfrage im Raum, welche Gebietskörperschaft - gemessen am Verständnis des §2 F-VG - diesen Aufwand zu tragen hat, der Bund1)1)So Blecha, Computerchips in österr Reisepässen, kommunal 2005, H11, 20 (22). oder die Länder bzw die Statutarstädte bzw die Städte Leoben und Schwechat2)2)So 1229 BlgNR 22. GP zu BGBl I 2006/44 („Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden“).. Ausgehend von der Judikatur des VfGH wird hier die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Herstellungskosten für Reisepässe um konkreten Sachaufwand iSd §2 F-VG handelt, den der Bund zu tragen hat. Dieser Aufwand wird auch von der Erstattungsnorm des §14 TP9 Abs5 GebG - auf Grund deren Genesis - nicht tangiert.

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