§ 932 ABGB:
Das Recht des Verkäufers auf Verbesserung oder Austausch entfällt ua dann, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären.
Da in § 932 Abs 4 letzter Fall ABGB bei den triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen von „Unzumutbarkeit“ der Mängelbehebung die Rede ist, wird deutlich, dass für „erhebliche Unannehmlichkeiten“ ein vergleichsweise niedrigerer Belastungsgrad genügen muss. Andererseits darf durch eine weite Auslegung dieses Ausnahmetatbestands der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden.