§ 61 AVG:
Die Rechtsmittelbelehrung muss zwar keine Adresse enthalten. Wird aber eine Adresse genannt, dann gelten dafür die Regeln des § 61 AVG. Bei der Adresse handelt es sich nämlich um eine Angabe über die Behörde iSd § 61 Abs 4 AVG.
VwGH 15. 2. 2006, 2005/08/0063