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Rechtsmittelbelehrung, falsche Adresse

VerwaltungsgerichtshofJBl 2006, 472 Heft 7 v. 17.7.2006

§ 61 AVG:

Die Rechtsmittelbelehrung muss zwar keine Adresse enthalten. Wird aber eine Adresse genannt, dann gelten dafür die Regeln des § 61 AVG. Bei der Adresse handelt es sich nämlich um eine Angabe über die Behörde iSd § 61 Abs 4 AVG.

VwGH 15. 2. 2006, 2005/08/0063

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