§ 1311 ABGB; §§ 156, 159 und 162 StGB:
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers setzt nicht die strafrechtliche Verurteilung voraus.
Auf Delikt beruhende Ersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.