§ 92 B-KUVG; § 177 ASVG:
Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen des Enumerationsprinzips. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.