§§ 397a und 442a Abs 1 ZPO:
Im bezirksgerichtlichen Verfahren hat der Kl keinen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. Durch diese - verfassungskonforme - Interpretation wird ein sonst zwischen § 397a und § 442a ZPO bestehender, sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch vermieden.