§ 14 ZPO; § 825 ABGB:
Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft iSd § 825 ABGB und daher im Kündigungs- oder Auflösungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Solidarschuld auf Zahlung des Mietzinses schafft hingegen für sich allein noch keine einheitliche Streitpartei. Ein Anerkenntnis des Zahlungsbegehrens des Vermieters durch einen Mitmieter wirkt daher nicht gegen die übrigen.