§§ 877 und 1431 ff ABGB:
Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit ungültigen Vertrages richtet sich nach § 877 ABGB in Verbindung mit allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.
Ist der Nutzen aus dem ungültigen Vertrag einmal eingetreten, befreit dessen Wegfall den Bereicherungsschuldner grundsätzlich nicht.