In seiner Anmerkung zu OGH 12. 8. 2004, 1 Ob 144/04i, veröffentlicht in JBl 2006, 103 ff, hat Max Leitner dafür plädiert, Bedingungen einer Ausschreibung, in concreto für ein Bauvorhaben, nicht am Maßstab des § 879 Abs 3, sondern in der Regel nur an dem des § 879 Abs 1 ABGB zu messen. Im praktischen Ergebnis liefe das auf eine weniger strenge Kontrolle solcher Ausschreibungsbedingungen hinaus, als sie der OGH vorgenommen hat. Das Höchstgericht hat nämlich unter Berufung auf die zwischen Ausschreibendem und Bietern regelmäßig bestehende Ungleichgewichtslage für eine mindestens analoge Anwendung der Regel plädiert, welche „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter“ schärfer kontrolliert als sonstigen Vertragsinhalt: „gröbliche Benachteiligung“ eines Teils und nicht erst Sittenwidrigkeit reicht aus, um sie ungültig zu machen.