§ 5 Abs 2 2. WaffV:
Der erforderliche Nachweis iSd § 5 Abs 2 der 2. WaffV kann nicht nur durch den „Waffenführerschein“ (Schulungsnachweis eines Waffengewerbetreibenden) erbracht werden, sondern grundsätzlich durch jedes taugliche Beweismittel.
Der durch die Waffenbesitzkarte Berechtigte wird durch eine bloß eingeschränkte Verwendung der Waffe nicht von seiner Verpflichtung entbunden, iSd § 5 Abs 2 der 2. WaffV den sachgemäßen Umgang nachzuweisen. Auch der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der im Zeitpunkt der Überprüfung gem § 25 Abs 1 WaffG gar keine Waffe besitzt, hat seine waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 5 Abs 1 der 2. WaffV nachzuweisen.