Im Zentrum der Ausführungen zu 9 Ob 81/04h (veröffentlicht in diesem Heft der JBl 2006, 174) stehen Erörterungen über den der Herstellung sog Individualsoftware zugrunde liegenden Vertragstyp und, damit in engem Zusammenhang, die Frage, ob der Quellcode dem Erwerber der Software auszuhändigen ist. Kern beider Themen sind die dem Softwareerstellungsvertrag entspringenden wechselseitigen Rechte und Pflichten.