§§ 1151 ff ABGB:
Die Tatsache, dass über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen werden, schließt die Annahme eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschäftes nicht aus.
Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob die äußerlich getrennten Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann. Dabei genügt es, wenn die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist und dies dem anderen erkennbar ist. Liegt neben einem Kaufvertrag über Hardware ein selbstständiger Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Individualsoftware“ vor, so ist dieser als Werkvertrag anzusehen, auf den die Sonderregeln über den Handelskauf und damit über die Rügepflicht (§ 377 HGB) nicht anwendbar sind.