§ 226 ZPO; §§ 1309, 1310 und 1489 ABGB:
Eine Klage gegen ein Kind gem § 1310 ABGB „in eventu“, falls die zugleich erhobene Klage gem § 1309 ABGB gegen den Aufsichtspflichtigen erfolglos bleiben sollte, ist als bedingte Prozesshandlung unzulässig.
Die mögliche Verjährung des Anspruchs gegen das Kind ist in solchen Fällen kein taugliches Gegenargument. Ergibt sich erst im Verfahren gegen den Aufsichtspflichtigen auf Tatsachenebene, dass ihm der Vorwurf einer Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht und einer damit verbundenen Gefährdung eines Dritten nicht gemacht werden kann, beginnt erst damit die Verjährungsfrist gegen das Kind. Das Risiko einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines bekannten Sachverhalts hat hingegen auch im Hinblick auf die Verjährung der Berechtigte stets selbst zu tragen.