Nach stRsp des OGH zur Zession künftiger Forderungen kann der debitor cessus auch noch nach seiner Verständigung von der Zession aufrechenbare Gegenforderungen gegen den Zedenten erwerben, solange die abgetretene Forderung noch nicht entstanden ist. Bei der Zession existenter Forderungen sind hingegen nur Gegenforderungen kompensabel, die der Abtretungsschuldner in Unkenntnis der Abtretung erlangt. Der folgende Beitrag stellt das System des Schuldnerschutzes im Zessionsrecht dar und untersucht dessen Anwendung auf die Aufrechnung bei Vorauszession in kritischer Auseinandersetzung mit der Judikatur des OGH. Beleuchtet werden soll dabei, welche Folgerungen sich aus den Besonderheiten der Vorausverfügung für die Aufrechnungsmöglichkeiten des Abtretungsschuldners ergeben.